Alles über ‚Wärmegutscheine‘

Hinweis: Der dritte Call ist abgeschlossen. Es können keine weiteren Anträge gestellt werden.

Das Projekt Task Force Wärmewende stellt eine Förderung von Machbarkeitsstudien zur Untersuchung von Chancen und Möglichkeiten zur nachhaltigen Umsetzung von Wärmeprojekten für Institutionen und Unternehmen in der EUREGIO zur Verfügung. Die Förderung erfolgt in Form eines Gutscheins zur anteilsmäßigen Kostenübernahme von externen Dienstleistungen.

Freies Budget:

0 €

 

Gutscheine verfügbar:

0

 

Durchführbar bis 31.03.2022. Es verbleiben noch

496.638 € / 496.638 €

Budget bewilligt

25 / 23

Wärmegutscheine vergeben

Zielsetzung des Projekts

„Task Force Wärmewende“ ist die Antwort auf die Herausforderungen einer kollektiven, nachhaltigen Wärmeversorgung in der EUREGIO. Das INTERREG geförderte Projekt zielt darauf ab, die Umsetzung konkreter Lösungen auf lokaler Ebene zu unterstützen sowie die Entwicklung neuer Maßnahmen anzustoßen, die sich derzeit in der Planungs- oder Vorphase befinden.

Im Rahmen des Projektes besteht, neben der Unterstützung durch die Task Force Wärmewende, die Möglichkeit zur Förderung einer Machbarkeitsstudie.

Das Förderinstrument zielt darauf ab, die konkreten Fragen der verschiedenen Wärmenetzinitiativen im INTERREG Programmgebiet mit Hilfe von Experten zu beantworten. Mit der Umsetzung einer Machbarkeitsstudie können Chancen und Möglichkeiten zur nachhaltigen Betreibung von Wärmemodellen anschaulich untersucht werden. Haben Sie ein Vorhaben im Bereich der Wärmeversorgung und möchten dazu eine Machbarkeitsstudie durchführen lassen? Dann können Sie hier einen „Wärmegutschein“ für die Betreuung und Förderung ihres Projekts beantragen.

Kann ich einen Gutschein beantragen? Wofür kann ich einen Gutschein nutzen?

Hinweis: Der dritte Call ist abgeschlossen. Es können keine weiteren Anträge gestellt werden.

Die Wärmegutscheine richten sich an Kommunen, KMU und weitere Organisationen und Initiativen (öffentliche und private), die eine Machbarkeitsstudie zur Weiterentwicklung von Wärmeinfrastruktur durchführen lassen möchten. Antragsberechtigt sind Antragsteller im Programmgebiet INTERREG VA Deutschland-Nederland. → zur Karte

Mit einem solchen Gutschein können bis zu 50 % der Kosten einer Machbarkeitsstudie gefördert werden. Dabei liegen die förderfähigen Kosten pro Studie bei maximal 30.000 €. Bei Bedarf erhalten Sie darüber hinaus beratende Unterstützung durch die Task Force Wärmewende.

Programmgebiet
Quelle: INTERREG Deutschland-Nederland

Ein Gutschein vergütet lediglich die Ausgaben einer Machbarkeitsstudie, wenn diese durch eine dritte Partei durchgeführt wird. Die Gutscheine sind nicht zur Deckung interner Kosten bestimmt, welche bei der antragstellenden Institution anfallen (z.B. Personalkosten).

Förderbedingungen

  • Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände, Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürlichen Personen, die ein Unternehmen betreiben.
  • Der Antragsteller hat seinen Sitz im Programmgebiet INTERREG VA Deutschland-Nederland https://www.deutschland-nederland.eu/ihr-interreg/facts-figures/
  • Die Machbarkeitsstudie wird für geplante Projekte eingesetzt, die bereits einen inhaltlichen Reifegrad aufweisen können.
  • Bei den zu unterstützenden Vorhaben müssen erneuerbare Energien* im Fokus stehen.  
  • Ihr Eigenanteil an der Machbarkeitsstudie beträgt mindestens 55 % der Gesamtkosten (bzw. 50 % bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit).

Ein Wärmegutschein erstattet bis zu 45 % der Kosten einer Machbarkeitsstudie bis zu einem Höchstbetrag von 13.500 €. Bei einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung der Studie (beauftragtes Beratungsunternehmen hat seinen Hauptsitz im Nachbarland) steigt die Förderquote auf 50 % bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 €.

  • Der Zuwendungsempfänger stimmt der Veröffentlichung der Projektergebnisse und der Projektdaten zu. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie werden im Anschluss mindestens auf https://taskforce.wiefm.eu veröffentlicht.

Die Beurteilung der eingereichten Anträge erfolgt nach folgenden Kriterien:

  • Der Innovationsgrad (technisch/betriebswirtschaftlich).
  • Die zu erwartende (End- und Primär-) Energieeinsparung, die Bereitstellung nachhaltiger Wärme, die Höhe der CO2-Reduktion und der zukünftige wirtschaftliche Mehrwert.
  • Das Potential Ihres Projektes für eine nachhaltige Wärmeversorgung in der Region sowie die Übertragbarkeit der zu erwartenden Erkenntnisse auf andere Wärmeprojekte im Programmgebiet.
  • Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen auch grenzüberschreitend.

Wichtige Hinweise

Die Gesamthöhe der Fördermittel ist begrenzt. Nach Ausschöpfung der Mittel können keine weiteren Projekte finanziell gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Bei der Durchführung von INTERREG-Projekten sind Sie an die Vergaberegelungen aus Art. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen gebunden und müssen Sie für Aufträge ab 15.000 Euro eine Ausschreibung durchführen. Die Gestaltung der Ausschreibung wird durch den Wert des Auftrags bestimmt. Liegt das Auftragsvolumen im Einzelfall zwischen 15.000 EURO und 50.000 EURO (ohne Mehrwertsteuer) sind mindestens drei Angebote einzuholen.

Achtung! Viele Organisationen haben eigene Vergaberegelungen oder sind an Bundes- oder Landesgesetze gebunden. Diese werden durch die Teilnahme an INTERREG-Projekte nicht außer Kraft gesetzt. Die hier genannten Regelungen sind lediglich die Minimalanforderungen bei der Teilnahme in einem INTERREG-Projekt.

Wie beantrage ich einen Gutschein?

Hinweis: Der dritte Call ist abgeschlossen. Es können keine weiteren Anträge gestellt werden.

Zur Beantragung eines Wärmevouchers können fortlaufend Anträge digital eingereicht werden. Für die Beratung bei der Antragstellung stehen Ihnen folgende Kontaktpersonen zur Verfügung.

FH Münster:

Simon Nießen

Forschungsteam FH Münster
  +49 (0) 2551 9-62725
  zum Kontaktformular

Christian Käufler

Forschungsteam FH Münster
+49 (0) 2551 9-62043
  zum Kontaktformular

Kiemt:

Tjardo Derksen

kiemt
  +31 6 12478418
  Naar het contactformulier

Wie verläuft die Antragstellung?

Notwendig ist die digitale Einreichung der Antragsformulare, die oben genannten Ansprechpartner unterstützen Sie bei der Antragsstellung.

Die Begutachtung erfolgt durch ein externes Gutachterteam.

Bei einer positiven Beurteilung stellt die FH Münster als Leadpartner des Gesamtprojektes dem Antragsteller einen Wärmegutschein aus. Hierin wird auch der Umsetzungszeitrahmen festgelegt. Die Realisierung und Abrechnung der Machbarkeitsstudie soll innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung des Wärmegutscheins erfolgen.

Nach Abschluss der Machbarkeitsstudie wird der Wärmegutschein beim Leadpartner des INTERREG V A Projekts Task Force Wärmewende (Fachhochschule Münster) durch Anforderung der Zuwendungsmittel eingelöst. Die Bereitstellung der Fördermittel erfolgt nach dem Ausgabenerstattungsprinzip. Dazu werden die Rechnung des Fremddienstleisters einschließlich der Zahlungsnachweise im Rahmen der Anforderung der Zuwendungsmittel bei der FH Münster eingereicht. Nach Auszahlung der Fördermittel an den Leadpartner erfolgt die Weiterleitung des Förderbetrags an den Antragsteller des Wärmegutscheins. Die tatsächliche Höhe der Förderung richtet sich nach der zugesagten prozentualen Förderquote. Grundlage für die Auszahlung der Mittel ist der tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag.

Voraussetzung für die Auszahlung ist der Nachweis, dass die Machbarkeitsstudie entsprechend der im Antrag aufgeführten Leistungsbeschreibung durchgeführt wurde.

*Anmerkung erneuerbare Energien

Erneuerbare Energie ist laut der Definition der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (Richtlinie 2009/28/EG):

„Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas“[1]

Dabei bezeichnet der Ausdruck

„aerothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

„geothermische Energie“ die Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;

„hydrothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

„Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten.

Restwärme fällt nicht unter die Definition der erneuerbaren Energieträger, jedoch sind Projekte zur Nutzung von Restwärme ebenfalls förderwürdig, sofern durch den Einsatz der Restwärme der (zusätzliche) Einsatz fossiler Brennstoffe vermieden wird. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Projekt die Nachhaltigkeit fördert, indem es zu einer Wärme-Infrastruktur beiträgt, die in naher Zukunft nachhaltige Wärme auf Basis erneuerbarer, nicht-fossiler Energiequellen nutzt.

Definition Restwärme: Wärme, die als Nebenprodukt eines (industriellen) Prozesses freigesetzt wird. Das bedeutet, dass:
(i) diese Wärme andernfalls abgeführt würde, (ii) keine Notwendigkeit für einen zusätzlichen Brennstoffeinsatz für die Erzeugung der Restwärme besteht, (iii) nicht die Rede ist von verlustfreier Wärme aus einer Kraft-Wärme-Kopplung und (iv) nicht die Rede ist von verlustbehafteter Wärme aus der Wärmeauskopplung von Kraftwerken. [2]

Restwärme ist dann CO2-neutral (oder fast CO2-neutral), wenn keine (oder kaum) zusätzliche Energie eingesetzt werden muss, um die Wärme auszukoppeln und an den Endverbraucher zu liefern. Die Nutzung von Restwärme sollte dazu führen, dass beim Empfänger/Verbraucher der Restwärme der Einsatz fossiler Brennstoffe vermieden wird.

Die gesamte Energie (Strom), die benötigt wird, um die Restwärme auszukoppeln und an den Endverbraucher zu liefern, wird – mit den dadurch ggf. anfallenden Emissionen – der Restwärme zugeordnet.


[1] Erneuerbare-Energien-Richtlinie https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009L0028 siehe Artikel 2

[2] Bericht „Duurzaamheid van warmtelevering – Voorstel voor inhoud van de rapportageverplichtingonder de Warmtewet“, beauftragt vom Ministerie van Economische Zaken – siehe S. 8 und S. 18

Letzte Änderung: 10.02.2022